07.04.2021
Amtliche Publikation: Allgemeinverfügung über die Videoüberwachung des Schulareals
1. Erwägung
Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 dürfen öffentliche Organe öffentlich zugängliche Räume mit optisch-elektronischen Anlagen beobachten, wenn dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Gestützt auf diese Bestimmung erlässt der Gemeinderat Strengelbach folgende Allgemeinverfügung.
2. Verfügung
Die Allgemeinverfügung sowie das dazugehörige Reglement zur Videoüberwachung vom 01.03.2021 sowie dem Situationsplan wird bei der Gemeindekanzlei während der Öffnungszeiten zur Einsicht aufgelegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innert 30 Tagen, von der Publikation im Zofinger Tagblatt an gerechnet, schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, erhoben werden. Diese ist schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Beschluss ist anzugeben. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Reglement über die Videoüberwachung vom 01.03.2021 inkl. Überwachungsplan
GEMEINDERAT STRENGELBACH
Gemeindekanzlei
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