Baugesuch - Verfahren und Zuständigkeiten

Baugesuch - Verfahren und Zuständigkeiten

Falls alles klar ist, können Sie direkt das eigentliche Baugesuch einreichen. Falls vorgängig noch Unklarheiten bestehen, gibt es folgende zwei Verfahrensmöglichkeiten:

  • Anfrage: Stellen Sie die Anfrage möglichst konkret und schriftlich an die Bauverwaltung. Antworten auf Anfragen sind rechtlich nicht verbindlich.
  • Vorentscheide: Der Vorentscheid (§ 62 Baugesetz) ist ein Teilentscheid, berechtigt allein aber noch nicht zur Ausführung von Bauarbeiten. Er dient dazu, wichtige Einzelaspekte zu einem Vorhaben (Zonenkonformität, Anzahl Parkplätze, genügende Erschliessung usw.) vorweg verbindlich zu entscheiden, ohne dass ein komplettes Projekt ausgearbeitet werden muss. Das Vorentscheidungsgesuch muss nur jene Angaben, Unterlagen und Begründungen enthalten, die zur Beantwortung der gestellten Fragen nötig sind. Bitte füllen Sie dazu im Baubewilligungsformular die ntigen Angaben aus. Bei Vorentscheiden wird eine anteilsmässige Baubewilligungsgebühr erhoben.

Vereinfachtes Verfahren
Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, können gemäss § 61 des Baugesetzes im vereinfachten Verfahren behandelt werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um kleine Umbauten im Innern eines Gebäudes oder die Errichtung einer Kleinbaute innerhalb der Bauzone. Eine solche Baute muss nicht profiliert werden.
Bauwillige müssen die Zustimmung der Anstösser zum Bauvorhaben mit einer Unterschrift direkt auf dem Baugesuch bestätigen lassen. Andernfalls holt die Bauverwaltung die nötigen Unterschriften um Zustimmung zum vereinfachten Verfahren bei den Anstössern ein (Frist 30 Tage). Damit verzichten diese auch auf die Möglichkeit einer Einwendung. Reduzierte Grenzbaurechte müssen explizit aufgeführt sein.
Das vereinfachte Verfahren ist ausgeschlossen, falls eine Bewilligung oder Zustimmung des Bundes oder des Kantons erforderlich ist (z. B. bei Bauten ausserhalb von Bauzonen).

Ordentliches Verfahren
In diesem Fall legt die Abteilung Bau das Baugesuch im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Strengelbach (Zofinger Tagblatt) öffentlich auf. Falls Ausnahmebewilligungen innerhalb von Gewässerräumen und zum Waldrand nötig werden, wird das Gesuch zusätzlich im Amtsblatt publiziert. Eine Anschrift der direkten Anstösser durch die Abteilung Bau ist nur dann zwingend, wenn diese den Wohn- oder Geschäftssitz nicht in Strengelbach haben.

Saubere Planung
Wenn Sie nicht vom Fach sind, ziehen Sie am besten einen Planer bei, welcher Sie professionell beraten kann und die geltenden Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Normen und Wegleitungen kennt. Nachforderungen von fehlenden Unterlagen und Projektänderungen während des Bewilligungsprozesses führen zu unnötigen Verzögerungen.

Vollständige Unterlagen
Füllen Sie alle nötigen Unterlagen und Formulare vollständig aus. Stellen Sie der Abteilung Bau die Unterlagen in Papierform (3-fach) UND digital zu (Mail, Stick, CD). Sie ist Ihnen dankbar, wenn Sie von allen Baubeteiligten eine verbindliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer erhält.

Frühzeitige Einreichung
Reichen Sie Ihr Gesuch frühzeitig ein, damit genügend Zeit für Rückfragen bleibt. Ein geordneter Baustart erspart Ihnen Kosten und Ärger.

 

Welche Termine und Abnahmen sind für einen reibungslosen Ablauf zwingend?

Baustart / Bauzwischentermine
Bitte teilen Sie der Abteilung Bau den geplanten Baustart und Bauzwischentermine so früh wie möglich mit, mindestens zwei Wochen im Voraus. Provisorische Termine mit Baugesuch angeben (z. B. Bauprogramm).

Abnahmen

  • Profilabnahme
  • Abnahme Schnurgerüst / Hauptaxen
  • Kanalisations- /Werkleitungsabnahme (vor Eindecken des Grabens)
  • Rohbaukontrolle
  • Abnahme Brandschutz
  • Abnahmen Kant. Dienststellen
  • Schlussabnahme

 

Welche Stolpersteine können Sie vermeiden?

Projektänderungen
Wenn immer möglich sollten Sie Projektänderungen während eines laufenden Bewilligungsverfahrens vermeiden. Falls dies nicht möglich ist, reichen Sie eine so benannt Planänderung nach, worin alle gegenüber der Grundeingabe vorgenommenen Änderungen grün gezeichnet sind. Die Pläne müssen mit einem neuen Revisionsdatum gekennzeichnet werden.

Nachreichung von geforderten Unterlagen
Bitte reichen Sie die in der Baubewilligung geforderten nachzureichenden Unterlagen pünktlich und ohne Aufforderung nach. Am besten geben Sie möglichst alle Dokumente schon mit dem Baugesuch ein (z. B. Umgebungspläne, Energienachweise, Grenzbaurechte, Dienstbarkeiten)


Kontakt
Abteilung Bau
Brittnauerstrasse 3
4802 Strengelbach
Tel. 062 746 03 70
E-Mail

/de/verwaltung/dokumente/dokumente/Baugesuchsmappe.pdf
Bau- und Nutzungsordnung BNO)
Baugebührenreglement (Reglement über die Gebühren im Bauwesen sowie für die Benützung des öffentlichen Grundes) vom 17.06.2015
Bauzonenplan
Formular Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu- und Erweiterungsbauten
Formular vereinfachtes Verfahren
Kulturlandplan
Merkblatt Sicht an Knoten und Ausfahrten
Merkblatt zum vereinfachten Baubewilligungsverfahren
Abteilung Bau
Bauwesen und Raumplanung

Adresse

Gemeindekanzlei
Brittnauerstrasse 3, Postfach 9
4802 Strengelbach

Telefon 062 746 03 00
E-Mail an die Gemeinde senden

Öffnungszeiten

Montag 08.00 - 11.45 / 14.00 - 18.00 Uhr
Dienstag-Mittwoch 08.00 - 11.45 / 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 11.45 Uhr
Freitag 08.00 - 14.00 Uhr
 

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